Satzung

Ausgabe 15.07.2011

  1. Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Deuering e. V. und hat seinen Sitz in Deuerling. Landkreis Regensburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV)
  3. Zum Gedenken an den verstorbenen Vorsitzenden Matthias Goss führt der Verein das „springende Rösslein“ als Vereinswappen.Das Vereinslokal befindet sich in der Brauereigastwirtschaft Goss.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein hat den Zweck, das Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen sowie gute Sitten und das gesellschaftliche Leben zu pflegen.
  2. Der Verein ist überparteilich und gegenüber allen politischen, weltanschaulichen oder religiösen Bestrebungen neutral.
  3. Die Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks sind insbesondere:
    1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    2. Unterhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte.
    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Veranstaltungen, Fortbildungen. Wanderungen, Festlichkeiten usw, bzw. die Teilnahme hieran,
    4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern,
    5. Erwerb, Errichten und/oder Ausbau von Grundstücken und Gebäudlichkeiten.
  4. Zur Erreichung des Vereinszwecks können mit Zustimmung des Vereinsausschusses besondere Abteilungen gebildet werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  6. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Vergütungen für die Vereinstätigkeit:
    1. Alle satzungsgemäßen Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen.
    2. Bei Bedarf können genannte Vereinsämter nach Absatz (a) im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (b) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
    4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt. Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, aus jugendlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
  3. Als jugendliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sollen jedoch gehört werden. In den Vorstand oder Vereinsausschuss sind jugendliche Mitglieder nicht wählbar.
  4. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen ernannt werden.
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und möglichst die Zustimmung des Antragstellers zur unbaren Beitragszahlung enthalten. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der einem Mitglied der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags länger als sechs Monate in Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen begleicht. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen.
  5. Ein Mitglied kann auf Empfehlung des Vereinsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins und/oder die Satzung,
    2. bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    3. bei Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte.

    Inhaber von Vereinsämtern können in leichteren Fällen von ihren Ämtern entbunden werden.

  6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Ist das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung anwesend, die über den Ausschluss entscheidet, so soll ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Ist das auszuschließende Mitglied nicht anwesend, so ist der Beschluss über den Ausschluss mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss muss mittels Stimmzettel erfolgen. Die Entscheidung ist unwiederuflich.
  7. Die Bestimmungen des Absatzes 6 sind entsprechend anzuwenden bei der Entbindung von Vereinsämtern im Falle des Absatzes 5 letzter Satz.
  1. Allen Mitgliedern steht die Benützung der Vereinseinrichtungen in gleicher Weise offen. Jedes Mitglied soll die ihm zusagende sportliche Betätigung ausüben können. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Sporteinrichtungen ist nicht statthaft. Der Vereins- und Sportbetrieb wird durch entsprechende Belegungspläne geregelt. Alle volljährigen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende und
    beschließende Stimme. Jugendliche Mitglieder sollen vor Abstimmung gehört werden
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei Verwirklichung des Vereinszweckes nach besten Kräften mitzuwirken, insbesondere den Vereinsbeitrag pünktlich und regelmäßig zu zahlen. Die Vereinseinrichtungen sind schonend zu behandeln. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sind dem Verein zu ersetzen.
  3. edes Mitglied hat ab dem ersten des Eintrittsmonats einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird im Voraus erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Auf Antrag kann der Vereinsbeitrag für bedürftige Mitglieder durch Beschluss des Vereinsausschusses ermäßigt werden; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Mitglieder, die zum Grundwehr- oder Ersatzdienst eingezogen werden, zahlen auf Antrag für die Dauer der Ableistung den gleichen Vereinsbeitrag wie  jugendliche Mitglieder.
  5. In den Abteilungen kann ein besonderer Beitrag (Abteilungsbeitrag) erhoben werden, dessen Höhe vom Vereinsausschuss festgelegt wird.

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (und der erweiterte Vorstand = Vorstandschaft)
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem 1. Kassier
      Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, und der 1. Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  2. Der erweiterte Vorstand (die Vorstandschaft) besteht aus:
    1. Dem Vorstand nach Absatz 1
    2. Dem 2. Kassier
    3. Dem Schriftführer
  3. Der Vorstand nach Absatz 1 bedarf:
    1. zu Ausgaben von mehr als 600 € bis zu 10.000 € im Einzelfall der Zustimmung des Vereinsausschusses.
    2. Zu Ausgaben von mehr als 10.000 € im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand nach Absatz 1 und die Kassenrevisoren haben jederzeit das Recht, die Kassenbücher einzusehen. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Erstellung eines Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr.
    2. Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzung:
    3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung:
    4. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung:
    5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins die Meinung des Vereinsausschusses einzuholen; er ist an dessen Weisung gebunden. Der Vorstand kann jedoch die für die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen Maßnahmen selbstständig treffen.

  5. Gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes, die nicht auf Grund von Weisungen des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung vorgenommen wurden, ist die Beschwerde zum Vereinsausschuss zulässig.
  6. Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. In den erweiterten Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. Dem erweiterten Vorstand (der Vorstand)
    2. Den Jugendleitern
    3. Den Abteilungsleitern
    4. Den Beisitzern
    5. Den Ehrenvorständen

    Gewählte Stellvertreter von Vereinsausschussmitgliedern nach Absatz (b. c. d) sind nur bei Verhinderung der benannten Personen Mitglieder des Vereinsausschusses. Im Vertretungsfall nehmen sie deren Stimmrecht wahr.
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

  2. Dem Vereinsausschuss gehören mindestens so viele Beisitzer an, wie Abteilungen im Verein bestehen, plus eine Person. Mindestens gehören jedoch drei Beisitzer dem Ausschuss an.
  3. Der Vereinsausschuss wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Kommt keine Wahl zustande, so hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten Neuwahlen auszuschreiben. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. In den Ausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
  4. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss. Der Vereinsausschuss hat die Verwaltung und Geschäftsführung nach innen zur Aufgabe. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten:
    2. Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitglieder:
    3. Beschlussfassung über Anträge (Empfehlungen) an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein:
    4. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und oder-vorsitzenden.
    5. Bestellung von besonderen, zeitlich begrenzten Ausschüssen, die unter Beachtung der Satzung und Vorgaben durch den Vereinsausschuss eigenverantwortlich arbeiten.
    6. Schlichtung von Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern;
    7. Beschlussfassung über die Bildung von Abteilungen:
    8. Beschlussfassung über Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen;
    9. Beschlussfassung über Ausgaben zu Lasten des Vereins von mehr als 600€ bis 10.000 € im Einzelfall;
    10. Beschlussfassung über Erweiterung, Kürzung oder völlige Aufhebung der Ausgabenbefugnis des Vorstands, wobei eine solche Maßnahme nur die Wirkung einer vereinsinternen Anweisung hat und die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen nicht erweitert, einschränkt oder aufhebt.
  5. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses, die nicht auf Grund von Weisungen der Mitgliederversammlung vorgenommen wurden, ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  6. Der Ausschuss wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen, und zwar schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens 3 Tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
  7. Die Sitzung des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet, ist auch dieser verhindert, leitet das Ausschussmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Ausschussmitglieder den Sitzungsleiter.
  8. Der Ausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Ausschusssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen: Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
  1. Der Verein hat folgende Arten von Versammlungen:
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung).
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung.
    3. Versammlung der Abteilungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) soll jährlich möglichst im Januar abgehalten werden. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Ausschusses
    2. Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses
    3. Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie von zwei Kassenrevisoren (jeweils alle 2 Jahre)
    4. Beschlussfassung über die Bestätigung von Abteilungsleitern und deren gewählten Vertreter nach Abs.13
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrags für das folgende Vereinsjahr
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung von Vereinsabteilungen
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    9. Beschlussfassung über Ausgaben zu Lasten des Vereins von mehr als 5.500 € Im Einzelfall
    10. Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern bzw. die Entbindung von Vereinsämtern (vgl. § 4 Abs. 5,6 und 7)
    11. Beschlussfassung über Beschwerden (vgl. § 8 Abs. 5)
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassier sind jeweils einzeln mit Stimmzettel zu wählen. Im Übrigen ist Blockwahl zulässig. In den Vorstand und Ausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, vor Abstimmung sollen sie jedoch gehört werden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten und im Vereinslokal.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Anträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann die Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse fassen (abweichend von § 32 Abs. 1 S. 2 BGB).
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1. Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds bzw. über die Entbindung eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds von einem Vereinsamt muss die Abstimmung schriftlich (dh. mittels Stimmzettel) durchgeführt werden. Schriftliche Abstimmung ist ferner erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher bei der Zählung außer Betracht, so dass sich jeweils nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gegenüberstehen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung einer Vereinsabteilung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  10. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  12. Der Vereinsausschuss kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 2 bis 11 entsprechend.
  13. Die Abteilungsleiter und ggf. deren Vertreter werden in den Versammlungen der Abteilungen gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Versammlungen der Abteilungen, die nicht den Charakter von Mitgliederversammlungen im Sinne von § 32 BGB haben, werden von deren Leitern einberufen und geleitet.
  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitglieds- und Abteilungsbeiträgen, aus dem Erlös von Veranstaltungen, Spielen usw., sowie aus freiwilligen Spenden. Die Einnahmen sind übersichtlich nachzuweisen.
  2. Für jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, auf dem Vermerke über den Ausgabezweck anzubringen sind, sofern es nicht schon aus der Art der Aufgabe hervorgeht. Die Ausgabebelege sind vom 1. Vorsitzenden anzuweisen und ggf. von einem Ausschussmitglied abzuzeichnen.
  3. Der Vorstand ist befugt, Rechtsgeschäfte bis zu 600 € im Einzelfall selbständig vorzunehmen. Bei Anschaffungen von bleibendem Wert soll er jedoch die Meinung des Vereinsausschusses einholen.
  4. Der Vereinsausschuss ist zur Vornahme von Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 10.000 € im Einzelfall selbständig befugt. Darüber hinausgehende Ausgaben im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Kassenvorgänge sind übersichtlich nachzuweisen und von den Kassenprüfern zweimal im Jahr zu prüfen, und zwar einmal unvermutet und einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Absprache mit dem 1. Kassier. Der 1. Vorsitzende kann weitere Kassenprüfungen ansetzen, z.B. aus begründetem Anlass oder vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, und zwar mit der in § 9 Abs. 9 bestimmten Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Deuerling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, die Vereinsgeschäfte und -abläufe durch satzungsgemäße Vereinsordnungen und -richtlinien zu regeln.

  1. Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll ihr Inhalt im Übrigen hiervon nicht berührt werden, sondern vielmehr sinngemäß ausgeführt werden.
  2. Die angreifbare Bestimmung ist mit Beschluss der jährlichen Mitgliederversammlung durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr angestrebte Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; dasselbe gilt für das Ausfüllen von Regelungslücken.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.